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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11   

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https://dejure.org/2014,10698
LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11 (https://dejure.org/2014,10698)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.03.2014 - L 15 AS 393/11 (https://dejure.org/2014,10698)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. März 2014 - L 15 AS 393/11 (https://dejure.org/2014,10698)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer während der ersten drei Monate des Aufenthalts

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Leistungsausschluss, Unionsrecht, Grundgesetz, Sozialleistungen, EuGH, Brey, SGB II, Familienangehörige, Unionsbürger, Ehegatte, Schutz von Ehe und Familie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer während der ersten drei Monate des Aufenthalts

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer während der ersten drei Monate des Aufenthalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11
    Soweit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras/Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UBRL handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 2013 (B 4 AS 9/13 R - Rn. 41) zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey-, Rn. 58ff) positiv geklärt (vgl. zu dieser Fragestellung ausführlich: Senatsbeschluss vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - Rn. 25ff).

    Der EuGH, dem nach Artikel 267 Abs. 1 AEUV die Befugnis vorbehalten ist, über die Vereinbarkeit des europäischen Sekundärrechts mit dem primären Gemeinschaftsrecht zu befinden, hat die Teilhaberechte aus der Unionsbürgerschaft unter den Vorbehalt explizit einschränkender Regelungen gestellt (vgl. Urteile vom 23. März 2004 - C-138/02, Collins, vom 15. Mai 2005 - C-209/03, Bidar, vom 19. September 2013 - C-140/12, Brey).

    Mögliche Beschränkungen und Bedingungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 AEUV enthält hier die UBRL (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12, Brey).

    Damit soll die Wahrnehmung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger von der Wahrung der berechtigen Interessen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden, insbesondere dem Schutz ihrer öffentlichen Finanzen (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12, Brey, Rn. 55 m.w.N.).

    Ferner lässt sich dem jüngst ergangenen Urteil des EuGH zu einer besonderen beitragsunabhängigen Leistung nach österreichischem Recht (Urteil vom 19. September 2013 - C 140/12 -, Brey) nichts dafür entnehmen, dass das Diskriminierungsverbot des Art. 4 VO 883/2004 nationalen Bestimmungen, die Leistungsansprüche anknüpfend an die Staatsbürgerschaft einschränken, generell entgegensteht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2013 - L 15 AS 365/13

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11
    Soweit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras/Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UBRL handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 2013 (B 4 AS 9/13 R - Rn. 41) zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey-, Rn. 58ff) positiv geklärt (vgl. zu dieser Fragestellung ausführlich: Senatsbeschluss vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - Rn. 25ff).

    Zweifelhaft ist bereits, ob Art. 4 VO 883/04 nach seinem sachlichen Anwendungsbereich auch auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i. S. von Art. 70 VO 883/04 anwendbar ist (erste Vorlagefrage des BSG-Beschlusses vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 9/13 R) und es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um solche besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen handelt (verneinend: Senatsbeschluss vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - Rn. 42ff).

    Nach Auffassung des Senats gehen nämlich Art. 7 und 24 UBRL jenem Diskriminierungsverbot als speziellere Regelungen vor, was insbesondere daraus folgt, dass die VO 883/2004 nach der Rechtsprechung des EuGH andere Ziele verfolgt als die UBRL (vgl. hierzu ausführlich: Senatsbeschluss vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - Rn. 61ff m. w. N.).

    Soweit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Absatz 1 GG i.V.m. Art. 20 Absatz 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Grunde nach unverfügbar ist und durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden muss (vgl. Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - Rn. 62 f. m. w. N.), besteht - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. November 2013 (aaO, Rn. 66 ff) näher dargelegt hat - für arbeitsuchende Unionsbürger, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterliegen, ein Anspruch auf die zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz erforderlichen Nothilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), der allerdings wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfall bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen ist (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - 13. Senat -, Beschluss vom 18. März 2014 - L 13 AS 363/13 B ER - Rn. 31).

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11
    Soweit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras/Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UBRL handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 2013 (B 4 AS 9/13 R - Rn. 41) zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey-, Rn. 58ff) positiv geklärt (vgl. zu dieser Fragestellung ausführlich: Senatsbeschluss vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - Rn. 25ff).

    Aus denselben Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV aus, dessen Anwendungsbereich das BSG in seinem Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 2013 (B 4 AS 9/13 R) zum Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger mit der Begründung als eröffnet angesehen hat, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, auch wenn diese Sozialhilfeleistungen i. S. von Art. 24 Abs. 2 UBRL seien, gleichzeitig auch um Leistungen handele, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichterten.

    Zweifelhaft ist bereits, ob Art. 4 VO 883/04 nach seinem sachlichen Anwendungsbereich auch auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i. S. von Art. 70 VO 883/04 anwendbar ist (erste Vorlagefrage des BSG-Beschlusses vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 9/13 R) und es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um solche besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen handelt (verneinend: Senatsbeschluss vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - Rn. 42ff).

    Damit erweist sich die in dem Vorlagebeschluss des BSG vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 9/13 R - wiedergegebene Rechtsauffassung als zutreffend, wonach Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004, der vorsieht, dass die besonderen beitragsunabhängigen Leistungen "nach dessen Rechtsvorschriften gewährt werden", dem betreffenden Mitgliedstaat eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgebot ermöglicht, soweit die Einschränkung selbst im Einklang mit Gemeinschaftsrecht steht (Rn. 39, 40).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11
    Der EuGH, dem nach Artikel 267 Abs. 1 AEUV die Befugnis vorbehalten ist, über die Vereinbarkeit des europäischen Sekundärrechts mit dem primären Gemeinschaftsrecht zu befinden, hat die Teilhaberechte aus der Unionsbürgerschaft unter den Vorbehalt explizit einschränkender Regelungen gestellt (vgl. Urteile vom 23. März 2004 - C-138/02, Collins, vom 15. Mai 2005 - C-209/03, Bidar, vom 19. September 2013 - C-140/12, Brey).

    So hat der EuGH beispielsweise ausgeführt (Urteil vom 23. März 2004 - C-138/02, Collins), dass in Bezug auf Leistungen der sozialen Teilhabe eine Diskriminierung gerechtfertigt sei, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt werde.

    Soweit in der Literatur die primärrechtliche Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses in den ersten drei Monaten des Aufenthalts unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit diskutiert worden ist, hat der EuGH es in seiner Rechtsprechung für verhältnismäßig gehalten, Mindestaufenthaltsdauern vorzusehen (Urteil vom 23. März 2004 - C-138/02, Collins, Rn. 72).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11
    Soweit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras/Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UBRL handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 2013 (B 4 AS 9/13 R - Rn. 41) zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey-, Rn. 58ff) positiv geklärt (vgl. zu dieser Fragestellung ausführlich: Senatsbeschluss vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - Rn. 25ff).

    Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat sind und tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben, können sich nach der Rechtsprechung des EuGH auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, um eine finanzielle Leistung in Anspruch zu nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll (vgl. Urteil vom 4. Juni 2009 - C-22/08).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11
    Soweit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Absatz 1 GG i.V.m. Art. 20 Absatz 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Grunde nach unverfügbar ist und durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden muss (vgl. Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - Rn. 62 f. m. w. N.), besteht - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. November 2013 (aaO, Rn. 66 ff) näher dargelegt hat - für arbeitsuchende Unionsbürger, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterliegen, ein Anspruch auf die zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz erforderlichen Nothilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), der allerdings wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfall bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen ist (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - 13. Senat -, Beschluss vom 18. März 2014 - L 13 AS 363/13 B ER - Rn. 31).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 13 AS 363/13

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11
    Soweit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Absatz 1 GG i.V.m. Art. 20 Absatz 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Grunde nach unverfügbar ist und durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden muss (vgl. Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - Rn. 62 f. m. w. N.), besteht - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. November 2013 (aaO, Rn. 66 ff) näher dargelegt hat - für arbeitsuchende Unionsbürger, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterliegen, ein Anspruch auf die zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz erforderlichen Nothilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), der allerdings wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfall bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen ist (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - 13. Senat -, Beschluss vom 18. März 2014 - L 13 AS 363/13 B ER - Rn. 31).
  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11
    Soweit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras/Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UBRL handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 2013 (B 4 AS 9/13 R - Rn. 41) zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey-, Rn. 58ff) positiv geklärt (vgl. zu dieser Fragestellung ausführlich: Senatsbeschluss vom 15. November 2013 - L 15 AS 365/13 B ER - Rn. 25ff).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11
    Art. 6 Abs. 1 GG begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) weder einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik K. lebenden ausländischen Ehegatten (Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a.) noch (in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip) einen grundrechtlichen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen (Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 624/01 - Rn. 32).
  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 37/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer während der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 15 AS 393/11
    Mit der Änderung des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970) hat der Gesetzgeber die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürger-Richtlinie - UBRL) umgesetzt und von der Option des Art. 24 Abs. 2 UBRL Gebrauch gemacht (vgl. hierzu im Einzelnen: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 37/12 R - Rn. 22).
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • OVG Sachsen, 20.08.2012 - 3 B 202/12

    Arbeitnehmer, Arbeitssuche, Freizügigkeit, Verlust, Agentur für Arbeit

  • LSG Bayern, 27.06.2012 - L 16 AS 449/11

    1. Die Familienangehörigen eines Ausländers, der Arbeitnehmer, Selbständiger oder

  • SG Berlin, 18.04.2011 - S 201 AS 45186/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ausschluss von SGB-2-Leistungen nach Einreise

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2014 - L 11 AS 379/14
    Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind bei summarischer Prüfung als Sozialhilfe i.S.d. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG einzustufen (Senatsbeschlüsse vom 3. August 2010 - L 11 AS 39/12 B ER und vom 28. August 2012 - L 11 AS 426/12 B ER sowie vom 27. Mai 2013 - L 11 AS 1466/12 B ER; ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2014 - L 15 AS 393/11 -, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2012 - L 3 AS 1477/11 -, zitiert nach juris).

    4 VO (EG) Nr. 883/2004 steht der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht entgegen (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2012, L 13 AS 2352/12 ER-B -, zitiert nach juris; Bayrisches LSG, Beschluss vom 14. September 2012 - L 11 AS 585/12 B ER -, zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2012 - L 7 AS 2109/11 B ER -, zitiert nach juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2014 - L 15 AS 393/11 -, zitiert nach juris).

    Innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens wäre die Integrationswilligkeit des Unionsbürgers für die Behörde nicht feststellbar (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2014 - L 15 AS 393/11 - zitiert nach juris; Schreiber, info also 2008, S 3, 7; a.A.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2014 - L 7 AS 587/14 B ER; Husmann, NZS 2009, S 652, 656).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 - L 9 AS 3548/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer in den

    Das erkennende Gericht schließe sich insoweit den Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 18.03.2014 (L 15 AS 393/11) an.
  • LSG Bayern, 02.07.2014 - L 16 AS 419/14

    Wegen einstweiliger Anordnung

    Auch die Frage, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II europarechtskonform ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (gegen Europarechtskonformität: Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7, Rn. 55; für Vereinbarkeit mit Europarecht z.B.: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2014 - L 15 AS 393/11 -, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2017 - L 13 AS 271/17
    Im Übrigen fehlt auch die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit, die jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des 15. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (vgl. nur Beschluss vom 18. März 2014 - L 15 AS 393/11 - juris Rn. 19), der der Senat folgt und die das Bundessozialgericht (BSG) jüngst bestätigt hat (Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R - juris Rn. 34), Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts im Sinne einer konstitutiven Bedingung ist.
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